Leasingrecht
Die Kanzlei Bernhardt ist seit 25 Jahren im Geschäft für Leasingnehmer und Leasinggeber anwaltlich tätig.
Wir geben Ihnen gern Auskunft zu einzelnen Vertragsfragen oder vertreten Sie bei Streitigkeiten über die
Abrechnung von Kilometer- oder Restwertverträgen
Zur Information:
Der Leasingvertrag nimmt in der heutigen Wirtschaft eine immer größere Bedeutung ein, da er sowohl bei Verbrauchern als auch im Unternehmen
im Rahmen der Anschaffung von Sachgegenständen die notwendige Liquidität grundsätzlich aufrechterhält. Neben dem Grundstücksleasing ist insbesondere das Mobilien-Leasing relevant. Hierzu gehört insbesondere auch der Kraft-fahrzeugLeasingvertrag.
Die Formen des Leasings sind vielfältig. Allgemeine Kriterien des Leasings sind
die Unkündbarkeit der Laufzeit und die Tatsache, dass das Investitionsrisiko grundsätzlich der Leasingnehmer trägt. Grundsätzlich ist der Leasingvertrag
ein Dreiecksverhältnis mit dem Leasingnehmer, der Leasinggesellschaft und dem Lieferanten als Beteiligte.
Bei sogenannten Verträgen mit
einer Restwertabrechnung trägt
der Leasingnehmer das Restwertrisiko.
Ein Mindererlös ist von ihm aus- zugleichen. Daneben gibt es Verträge mit Andienungsrechten. Hier kann
der Leasinggeber verlangen, dass
der Leasingnehmer den Leasing-gegenstand, in der Regel das Auto, zum Restwert ankauft. Daneben gibt es auch Verträge mit Abschlusszahlungen sowie mit Kilometerabrechnungen.
Bei der steuerlichen Konzeption eines Leasingvertrages ist zu beachten, dass
der angestrebte Steuervorteil nur dann realisierbar ist, wenn das Leasinggut wirtschaftlich dem Leasinggeber zuzurechnen ist (§ 39 Abs. 2 Ziffer 1 AO).
Weitere Rechtliche Schwerpunkte:
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